Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse

Wie funktioniert die arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse, kurz „U-Kasse“ ist eine rechtsfähige überbetriebliche Versorgungseinrichtung zur Durchführung betrieblicher Altersversorgung. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem Arbeitgeber offen. Die Unterstützungskasse übernimmt ein Versorgungsversprechen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. Zur Finanzierung des Versorgungsversprechens erhält die Unterstützungskasse vom Trägerunternehmen entsprechende laufende Zuwendungen (Beiträge) und schließt bei einer Versicherungsgesellschaft eine Rückdeckungsversicherung ab. Die Arbeitgerberfinanzierte Unterstützungskasse, ist eine firmenfinanzierte Form der betrieblichen Altersversorgung. Die laufenden Einzahlungen (Zuwendungen), die an die Unterstützungskasse geleistet werden, werden ausschließlich durch den Arbeitgeber erbracht.

Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse I steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen beim Arbeitnehmer

Auswirkungen in der Einzahlungsphase (Anwartschaftszeit)

Steuern
Das Erteilen einer Unterstützungskassenzusage sowie die Zahlung von Zuwendungen an die Unterstützungskasse lösen beim Arbeitnehmer keine Lohnsteuerpflicht aus. Während der Einzahlungsphase fällt somit keine Lohnsteuer an.

Sozialversicherungsbeiträge
Ausschließlich arbeitgeberfinanzierte Zuwendungen (Einzahlungen) an eine Unterstützungskasse sind unbegrenzt sozialversicherungsfrei.

Auswirkungen in der Auszahlungsphase (Leistungsphase)

Steuern
Die Leistungen der Unterstützungskasse sind grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs.1 Nr. 2 EStG (sog. nachgelagerte Besteuerung). Folgende Freibeträge kommen in Betracht:

> Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG

> Werbungskosten-Pauschbetrag gem. § 9a EStG

Bei Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung kann ggf. die sog. Fünftelungsregel gem. § 34 EStG genutzt werden. Durch eine fiktive Verteilung der Steuerlast auf fünf Jahre können sich Vorteile im progressiven Einkommensteuertarif ergeben.

Sozialversicherungsbeiträge
Die Leistungen der Unterstützungskasse unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Dadurch reduziert sich die verfügbare Leistung. Bei einer Kapitalauszahlung erfolgt die Beitragszahlung der Sozialversicherungsbeiträge pauschal über einen Zeitraum von 10 Jahren mit einer monatlichen Bezugsgröße von 1/120 der Kapitalauszahlung.

Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse I Auswirkungen beim Arbeitgeber (Trägerunternehmen)

Auswirkungen in der Einzahlungsphase (Anwartschaftszeit)

Die Einzahlungen in die Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben gem. § 4d EStG. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Trägerunternehmens. Die Verwaltungsgebühren an die Unterstützungskasse sowie die Beiträge zum Pensionssicherungsverein stellen ebenfalls betrieblichen Aufwand dar. Das angesammelte Deckungskapital in der Rückdeckungsversicherung zählt nicht zum Vermögen des Trägerunternehmens (Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist die U-Kasse). Daher ist es nicht in der Bilanz auszuweisen. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen werden in der Steuerbilanz nicht gebildet. Nach herrschender Meinung besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht.

Auswirkungen in der Auszahlungsphase (Leistungsphase)

Die Unterstützungskasse erbringt die Leistungen an das Trägerunternehmen zwecks Weiterleitung an den Berechtigten (Arbeitnehmer). Das Trägerunternehmen erfasst entsprechende Buchungsvorgänge und muss Krankenkassenbeiträge sowie Lohnsteuern abführen. Daneben sind ggf. weiterhin Beiträge zum Pensionssicherungsverein (kurz: PSVaG) zu entrichten.

Bei den meisten Modellen kann vereinbart werden, dass die Unterstützungskasse direkt an den Berechtigten (Arbeitnehmer) leistet und gegen Gebühr die genannten Verwaltungstätigkeiten übernimmt. Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an den PSVaG verbleibt beim Arbeitgeber (Trägerunternehmen).

Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse I Besonderheiten

Regelungen bei vorzeitigem Ausscheiden (beitragsorientierte Leistungszusage)
Scheidet ein Mitarbeiter mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften vorzeitig aus den Diensten des Trägerunternehmens aus, so bestehen folgende Optionen:

> Die Versorgung wird in Höhe der bisher erreichten Anwartschaften beim Trägerunternehmen aufrechterhalten. Das Trägerunternehmen leistet keine weiteren Zuwendungen. Die Rückdeckungsversicherung wird beitragsfrei fortgeführt. Die Unterstützungskasse teilt dem Anwärter eine reduzierte Versorgungsanwartschaft mit.

> Kleinstanwartschaften können direkt abgefunden werden soweit sie bei monatlichen Renten 1% der monatlichen Bezugsgröße (2018: 30,45 EUR) und bei Kapitalbeträgen bis 120% der monatlichen Bezugsgröße (2018: 3.654 EUR) nicht übersteigen.

> Der neue Arbeitgeber führt die Versorgung in bisherigem Umfang fort (Trägerwechsel)

> Wertgleiche Fortführung über das Versorgungswerk des neuen Arbeitgebers gem. § 4 BetrAVG. Die Unterstützungskasse stellt hierfür den Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherung zur Verfügung.

Unverfallbarkeit
Bei einer ab dem 01.01.2018 erteilten Zusage behält ein ausscheidender Mitarbeiter nach § 1b BetrAVG einen unverfallbaren Anspruch, wenn er mindestens 21 Jahre alt ist und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Bei Zusageerteilung zwischen dem 01.12.2009 und dem 31.12.2017 tritt Unverfallbarkeit ein, wenn die Zusage zum Zeitpunkt des Ausscheidens 5 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet hat. Unverfallbarkeit tritt auch ein, wenn die Zusage ab dem 01.01.2018 3 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet hat. Der Arbeitgeber hat  darüber hinaus die Möglichkeit, mit dem Mitarbeiter eine kürzere vertragliche Unverfallbarkeitsfrist zu vereinbaren.

Pflicht zur Anpassung einer laufenden Rente
Generell unterliegen laufende Rentenleistungen einer Anpassungsprüfungspflicht durch den Arbeitgeber. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn das Trägerunternehmen die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1% anpasst (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Eine solche Rentensteigerungsgarantie kann in der Rückdeckungsversicherung vereinbart werden. Daneben ist der Vertrag auch in der Leistungsphase überschussberechtigt. Diese Überschüsse werden zur Leistungsverbesserung verwendet.

Beiträge zum Pensionssicherungsverein
Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Rentenzahlungen sind im Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens durch den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln geschützt (§ 7 BetrAVG). Diese Verpflichtungen müssen dem PSVaG gemeldet werden, der für seinen Insolvenzschutz einen jährlichen Beitrag erhebt. Da der Insolvenzschutz durch den PSVaG auf ein bestimmtes Maß begrenzt ist, kann ein privatrechtlicher Insolvenzschutz durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten erfolgen. Darüber hinaus kann nach § 8 Absatz 3 BetrAVG eine Rückdeckungsversicherung im Falle der Insolvenz des Unternehmens ggf. privat fortgesetzt werden, wenn diese nicht in die Insolvenzmasse fällt (z.B. wegen einer Verpfändung). Damit besteht im Sicherungsfall ein Wahlrecht zwischen einer Fortsetzung der Versorgung über den PSVaG und der privaten Fortsetzung.

Die Beitragshöhe richtet sich nach einem jährlich neu festzulegenden Beitragssatz und dem jeweiligen Versorgungsvolumen. Für 2017 betrug der endgültige Beitragssatz 2,00‰ (langfristiger durchschnitt:der letzten 42 Jahre: 2,80‰). Der Beitragssatz bezieht sich auf die fünffache zugesagte Jahresrente bzw. auf 50% der zugesagten Kapitalleistung.

Beispiel: Vereinfachte Berechnung des jährlichen (PSVaG) Sicherungsbeitrages 

> Zugesagtes einmaliges Alterskapital: 200.000,- EUR = Beitrag: 200.000 ÷ 2 x 2,00‰ = 200,- EUR

> Zugesagte monatliche Altersrente: 200,- EUR = Beitrag: 200 x 12 x 5 x 2,00‰ = 24,- EUR

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