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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) schafft Handlungsbedarf für Unternehmen

Zum 1. Januar 2018 reformierte das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) die betriebliche Altersversorgun (bAV). Besonders für kleine und mittlere Unternehmen wurden stärkere Anreize geschaffen, die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zu fördern. Einige Gesetzesänderungen betreffen alle Arbeitgeber, die bereits eine bAV anbieten. Sie sollten daher ihre bestehenden Versorgungsordnungen umgehend auf Änderungsbedarf prüfen und überarbeiten. Ziel: Die Betriebsrenten für alle Beteiligten optimieren und die Ausgestaltung künftiger Modelle anstoßen. Hier die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

Steuerliche Förderung für bAV wird von 4 % auf 8 % erhöht

Seit 2018 ist es möglich, steuer- und sozialversicherungsfrei deutlich mehr Geld in eine Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu investieren. Bis zu 8 % (bisher 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze-West (BBG) können steuerfrei in eine bAV gezahlt werden, das sind 6.624 EUR jährlich (2020). 4 % der Beiträge sind zudem sozialversicherungsfrei. Beiträge von bisher bestehenden „Alt“-Direktversicherungen nach § 40 b EStG werden dabei angerechnet. Der bisherige Zusatzbetrag von 1.800 EUR ist entfallen.

Wichtig: Besonders interessant für Fach- und Führungskräfte in Ihrem Unternehmen mit höherem Einkommen und damit höherem Versorgungsbedarf. Mehr Gestaltungsspielraum für Sie bei der Versorgung Ihrer Mitarbeiter.

Neuer Förderbetrag für Mitarbeiter mit einem Einkommen bis 2.200 EUR

Zahlt der Arbeitgeber zwischen 240 und 480 EUR jährlich in eine zusätzliche bAV ein, kann er 30 % davon bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen, max. 144 EUR. Dieser Vorteil gilt zusätzlich zu den anderen staatlichen Förderungen und nur für Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.200 EUR. Der Beitrag kann weiterhin als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Wichtig: Mitarbeiterbindung wird hier staatlich gefördert. Bestehende Betriebsvereinbarungen sollten dringend überprüft werden, auch Teilzeitkräfte können einbezogen werden.

Pflicht-Arbeitgeberzuschuss: Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis

Bei einer Entgeltumwandlung (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) spart i. d. R. nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Seit 2019 muss der Arbeitgeber bei Neuverträgen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart, 15 % in den bAV-Vertrag des Arbeitnehmers als Zuschuss einzahlen. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022.

Abfindungen steuerfrei für Altersvorsorge verwenden

Es ist attraktiver geworden, eine Abfindung des Arbeitgebers bei Ausscheiden des Mitarbeiters steuerfrei in eine bAV-Anwartschaft zu investieren (im Rahmen der sogenannten Vervielfältigungsregelung). Für max. zehn Berufsjahre können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze-West steuerfrei eingezahlt werden 2020 liegt der Höchstbetrag bei 33.120 EUR.

Nachholen von Beiträgen für die bAV

Arbeitsleben mit Unterbrechungen durch z. B. Elternzeit oder Auslandsentsendungen gehören heutzutage zum Berufsalltag. Dadurch wird nicht kontinuierlich in die bAV eingezahlt, es entstehen Versorgungslücken. Seit 2018 ist es möglich, Beiträge für ruhende Arbeitsverhältnisse nachzuholen. Das ist pro Kalenderjahr bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze und für max. zehn Kalenderjahre möglich.

Neuer Freibetrag für Altersvorsorge bei der Grundsicherung

Durch den neuen Freibetrag von bis zu 216 EUR für eine zusätzliche Altersvorsorge wie z. B. eine bAV wird diese weniger auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Eine bAV wird für Mitarbeiter, insbesondere mit geringem Einkommen, attraktiver und sie erhalten mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge.

Höhere Riester-Förderung und Verbesserungen bei Riester-bAV

Die Grundzulage für jeden Vertrag stieg auf 175 EUR. Kinderzulagen bleiben unverändert bei 185 bzw. 300 EUR, je nach Geburtsjahr. Die doppelte Beitragspflicht in der Krankenversicherung während der Anspar- und Leistungsphase bei Riester-bAV entfällt.

Sozialpartnermodell für Tarifvertragsparteien

Es wurde eine neue Zusageart eingeführt – die reine Beitragszusage. Der Arbeitgeber verspricht seinen Mitarbeitern die Zahlung von Beiträgen in die bAV. Statt einer garantierten Rente wird eine Zielrente avisiert. Vorteil: Der Arbeitgeber hat über die Beitragszahlung hinaus keine weiteren Verpflichtungen. Durch eine flexiblere Kapitalanlage und den Verzicht auf Garantien kann eine höhere Rente erzielt werden. Der Gesetzgeber legt bestimmte Rahmenbedingungen fest, z. B. ausschließlich  Rentenzahlung oder einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung in Höhe von 15 %, soweit Sozialversicherungsbeiträge gespart werden, Beschränkung auf Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Wichtig: Die Beitragszusage ist nur im Rahmen von tarifvertraglichen Regelungen möglich, d. h. Tarifvertragsparteien können eine solche Zusage vereinbaren. Dann können tarifgebundene Arbeitgeber teilnehmen oder tarifungebundene Arbeitgeber die Anwendung von einschlägigen Tarifverträgen vereinbaren.

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